Sie können gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Bundeszentralamt für Steuern,
Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort
zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen
dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief im Inland gilt die Bekanntgabe
mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, bei Zusendung ins Ausland mit dem Ablauf eines Monats
nach Aufgabe zur Post, bei elektronischer Übermittlung mit dem dritten Tag nach Absendung, es sei denn, dass der
Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Bei der Einlegung des Einspruchs soll der Bescheid bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es
soll angegeben werden, inwieweit der Bescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die
Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Nur für Einspruchsführer, die nicht in EU-Staaten ansässig sind, gilt:
Mit dem Einspruch sind sämtliche Unterlagen, insbesondere sämtliche Originalrechnungen erneut vorzulegen.
In jedem Fall gilt:
Die Anforderung von Unterlagen und weiteren Informationen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
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Wordt vertaald, even geduld aub..
